Die Bezeichnung, welche bei Abschluß des eine bestimmte Beschäftigung regelnden Vertrages die Vertragspartner dem Beschäftigungsverhältnis geben, ist für die Frage, ob die betreffende Tätigkeit der Sozialversicherungspflicht unterliegt, ohne ausschlaggebenden Belang. (Hinweis auf E vom 4.12.1957, Zl. 1836/57, VwSlg. 4495 A/1957)