Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.10.1966

Geschäftszahl

0979/66

Rechtssatz

Die Bezeichnung, welche bei Abschluß des eine bestimmte Beschäftigung regelnden Vertrages die Vertragspartner dem Beschäftigungsverhältnis geben, ist für die Frage, ob die betreffende Tätigkeit der Sozialversicherungspflicht unterliegt, ohne ausschlaggebenden Belang. (Hinweis auf E vom 4.12.1957, Zl. 1836/57, VwSlg. 4495 A/1957)