Die Tatbestände nach Art VIII Abs 1 lit a EGVG 1950 (1. und 2. Fall) schließen einander nicht aus, weil eine Ordnungsstörung notwendigerweise nicht mit einer Anstandsverletzung verbunden sein muss und dies im Gesetz auch nicht ausdrücklich bestimmt ist.Die Tatbestände nach Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a, EGVG 1950 (1. und 2. Fall) schließen einander nicht aus, weil eine Ordnungsstörung notwendigerweise nicht mit einer Anstandsverletzung verbunden sein muss und dies im Gesetz auch nicht ausdrücklich bestimmt ist.