Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.03.1967

Geschäftszahl

0510/65

Rechtssatz

Die Tatbestände nach Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a, EGVG 1950 (1. und 2. Fall) schließen einander nicht aus, weil eine Ordnungsstörung notwendigerweise nicht mit einer Anstandsverletzung verbunden sein muss und dies im Gesetz auch nicht ausdrücklich bestimmt ist.