Daß die Behörde nicht den beweislos gebliebenen Behauptungen des Beschwerdeführers, sondern dem Gutachten des ärztlichen Sachverständigen folgte, sohin hinsichtlich eines rein medizinischen Beweisthemas der Auffassung eines medizinischen Fachmannes, also einer durch besondere Kenntnisse und Erfahrungen ausgewiesenen Person Gehör gab, ist im Interesse der Ermittlung der objektiven Wahrheit nicht nur vertretbar, sondern auch naheliegend.