Die wirtschaftliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG - kennzeichnet einen Zustand, der nur für den Dienstnehmer, nicht aber für den Dienstgeber typisch ist (Abweichend zu dem Begriff "wirtschaftlichen Abhängigkeit").Die wirtschaftliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG - kennzeichnet einen Zustand, der nur für den Dienstnehmer, nicht aber für den Dienstgeber typisch ist (Abweichend zu dem Begriff "wirtschaftlichen Abhängigkeit").