Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.12.1957

Geschäftszahl

1836/56

Rechtssatz

Die wirtschaftliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG - kennzeichnet einen Zustand, der nur für den Dienstnehmer, nicht aber für den Dienstgeber typisch ist (Abweichend zu dem Begriff "wirtschaftlichen Abhängigkeit").