Verwaltungsgerichtshof
04.12.1957
1836/56
Die wirtschaftliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG - kennzeichnet einen Zustand, der nur für den Dienstnehmer, nicht aber für den Dienstgeber typisch ist (Abweichend zu dem Begriff "wirtschaftlichen Abhängigkeit").