Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0008/52

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 925 F/1954;

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

0008/52

Entscheidungsdatum

07.04.1954

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgRG 1949 §14 Abs2;
BAO §236 Abs1 impl;

Rechtssatz

Von der Nachsicht nach Paragraph 14, AbgEG sind auch Gebühren nicht ausgeschlossen. Ob die Einziehung einer Gebühr eine Unbilligkeit bedeuten würde, ist nach der Lage des einzelnen Falles zu beurteilen. Die Nachsicht einer Abgabe setzt nicht voraus, daß die Einziehung der Abgabe den Nahrungsstand des Abgabenschuldners gefährden würde. Der Besitz einer stark belasteten und deshalb schwer veräußerlichen Liegenschaft schließt die Nachsicht von der Einziehung der Gebührenschuld nicht aus. Die Erteilung der Nachsicht kann auf einzelne Mitschuldner einer Gebührenschuld beschränkt bleiben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1954:1952000008.X02

Im RIS seit

07.04.1954

Dokumentnummer

JWR_1952000008_19540407X02