Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.04.1954

Geschäftszahl

0008/52

Rechtssatz

Von der Nachsicht nach Paragraph 14, AbgEG sind auch Gebühren nicht ausgeschlossen. Ob die Einziehung einer Gebühr eine Unbilligkeit bedeuten würde, ist nach der Lage des einzelnen Falles zu beurteilen. Die Nachsicht einer Abgabe setzt nicht voraus, daß die Einziehung der Abgabe den Nahrungsstand des Abgabenschuldners gefährden würde. Der Besitz einer stark belasteten und deshalb schwer veräußerlichen Liegenschaft schließt die Nachsicht von der Einziehung der Gebührenschuld nicht aus. Die Erteilung der Nachsicht kann auf einzelne Mitschuldner einer Gebührenschuld beschränkt bleiben.