Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Geschäftszahl
E467/2015
Entscheidungsdatum
06.04.2016
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Leitsatz
Zuspruch von Barauslagen an den als Verfahrenshelfer einschreitenden Rechtsanwalt in belegter Höhe; Abweisung des Mehrbegehrens
Rechtssatz
Im Hinblick auf die geltend gemachten Kopierkosten ist zu berücksichtigen, dass der behauptete Aufwand durch die Inanspruchnahme des kanzleieigenen Kopiergerätes angefallen ist. Diesfalls kommt als ersatzfähiger Kostenaufwand lediglich ein Betrag von € 0,20 (anstelle der beantragten € 0,63) pro Kopie in Betracht. Es ist daher hinsichtlich der im Antrag geltend gemachten 23 Kopien und der belegten ERV-Kosten ein Betrag iHv insgesamt € 6,22 zuzusprechen.
Schlagworte
VfGH / Kosten, VfGH / Verfahrenshilfe
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2016:E467.2015
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2016
Dokumentnummer
JFR_20160406_15E00467_01