Verfassungsgerichtshof
06.04.2016
E467/2015
Zuspruch von Barauslagen an den als Verfahrenshelfer einschreitenden Rechtsanwalt in belegter Höhe; Abweisung des Mehrbegehrens
Im Hinblick auf die geltend gemachten Kopierkosten ist zu berücksichtigen, dass der behauptete Aufwand durch die Inanspruchnahme des kanzleieigenen Kopiergerätes angefallen ist. Diesfalls kommt als ersatzfähiger Kostenaufwand lediglich ein Betrag von € 0,20 (anstelle der beantragten € 0,63) pro Kopie in Betracht. Es ist daher hinsichtlich der im Antrag geltend gemachten 23 Kopien und der belegten ERV-Kosten ein Betrag iHv insgesamt € 6,22 zuzusprechen.
ECLI:AT:VFGH:2016:E467.2015