Nach {Gebührengesetz 1957 § 33, § 33 TP 5 Gebührengesetz} ist die Gebühr für Bestandverträge nach deren Wert zu berechnen, wobei bei Bestandverträgen auf unbestimmte Dauer als Wert das dreifache Jahresentgelt anzunehmen ist. Da nach {Umsatzsteuergesetz 1972 § 19, § 19 Abs. 1 UStG 1972} Steuerschuldner der Unternehmer ist, ist es nicht denkunmöglich, anzunehmen, daß der Vermieter Steuerschuldner ist und es auch im Falle der Überwälzung bleibt. Es ist daher auch nicht denkunmöglich anzunehmen, daß im Hinblick auf die getroffene Vereinbarung, wonach der Vermieter, soweit ein Mietzins nach dem 31. Dezember 1972 bezahlt wird, berechtigt ist, dazu noch die Mehrwertsteuer im gesetzlichen Ausmaß zusätzlich zuzurechnen, weil ab 1. Jänner 1973 die Mehrwertsteuer zum Wert des Bestandgegenstandes gehört. Es gibt keine gebührenrechtliche Vorschrift, die es gebieten würde, Entgeltskomponenten, die auf einer früheren Steuerbelastung des Bestandgebers beruhen (etwa die Umsatzsteuer, die im Preis für den Erwerb der vermieteten Bestandgegenstände enthalten war) aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden.Nach {Gebührengesetz 1957 Paragraph 33,, Paragraph 33, TP 5 Gebührengesetz} ist die Gebühr für Bestandverträge nach deren Wert zu berechnen, wobei bei Bestandverträgen auf unbestimmte Dauer als Wert das dreifache Jahresentgelt anzunehmen ist. Da nach {Umsatzsteuergesetz 1972 Paragraph 19,, Paragraph 19, Absatz eins, UStG 1972} Steuerschuldner der Unternehmer ist, ist es nicht denkunmöglich, anzunehmen, daß der Vermieter Steuerschuldner ist und es auch im Falle der Überwälzung bleibt. Es ist daher auch nicht denkunmöglich anzunehmen, daß im Hinblick auf die getroffene Vereinbarung, wonach der Vermieter, soweit ein Mietzins nach dem 31. Dezember 1972 bezahlt wird, berechtigt ist, dazu noch die Mehrwertsteuer im gesetzlichen Ausmaß zusätzlich zuzurechnen, weil ab 1. Jänner 1973 die Mehrwertsteuer zum Wert des Bestandgegenstandes gehört. Es gibt keine gebührenrechtliche Vorschrift, die es gebieten würde, Entgeltskomponenten, die auf einer früheren Steuerbelastung des Bestandgebers beruhen (etwa die Umsatzsteuer, die im Preis für den Erwerb der vermieteten Bestandgegenstände enthalten war) aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden.