Verfassungsgerichtshof (VfGH)

Rechtssatz für B127/72

Entscheidungsart

Keine Angabe

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

6811

Geschäftszahl

B127/72

Entscheidungsdatum

25.09.1972

Index

Keine Angabe

Beachte

Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014

Rechtssatz

Nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes (Fassung Bundesgesetzblatt 229 aus 1969,) sind die aus Mitteln des Wohlfahrtsfonds zu gewährenden Versorgungsleistungen hoheitlich geregelt. Für die Entscheidung ist ein zweistufiger Instanzenzug vorgesehen (Paragraph 46, Absatz 4,) ; für das Verfahren vor dem Verwaltungsausschuß und dem Beschwerdeausschuß sind die Bestimmungen des AVG 1950 anzuwenden (Paragraph 46, Absatz 7,) . Aus dieser Art der Regelung geht hervor, daß der Versorgungsanspruch öffentlichrechtlicher Natur ist.

Der angefochtene Bescheid ist im Bereich der Selbstverwaltung der Ärztekammer für Wien ergangen. {Ärztegesetz 1984 Paragraph 46,, Paragraph 46, Ärztegesetz}, Bundesgesetzblatt 92 aus 1949, (Fassung 229 aus 1969,) sieht in der Verwaltung des Wohlfahrtsfonds einen über den Beschwerdeausschuß hinausgehenden Instanzenzug nicht vor. Falls es im Bereich der Selbstverwaltung zur Einräumung eines Instanzenzuges an ein Organ der staatlichen Verwaltung einer ausdrücklichen Bestimmung bedarf vergleiche Slg. 1946 aus 1950,, 2333 aus 1952,, 3683 aus 1960,, 4025 aus 1961,, 4667 aus 1964,, 5745 aus 1968,, 6144 aus 1970,) , ist mit der angefochtenen Entscheidung des Beschwerdeausschusses der Instanzenzug erschöpft.

Entscheidungstexte

  • B127/72
    Entscheidungstext VfGH Keine Angabe 25.09.1972 B127/72

Schlagworte

Ärzte Verfassungsgerichtshof Art. 144 Abs. 1 B-VG Prozeßvoraussetzungen und Prozeß Zuständigkeit Objekt des Verfahrens Instanzenzugerschöpfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1972:B127.1972

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2018

Dokumentnummer

JFR_19720925_72B00127_01