Nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes (Fassung BGBl. 229/1969) sind die aus Mitteln des Wohlfahrtsfonds zu gewährenden Versorgungsleistungen hoheitlich geregelt. Für die Entscheidung ist ein zweistufiger Instanzenzug vorgesehen (§ 46 Abs. 4) ; für das Verfahren vor dem Verwaltungsausschuß und dem Beschwerdeausschuß sind die Bestimmungen des AVG 1950 anzuwenden (§ 46 Abs. 7) . Aus dieser Art der Regelung geht hervor, daß der Versorgungsanspruch öffentlichrechtlicher Natur ist.Nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes (Fassung Bundesgesetzblatt 229 aus 1969,) sind die aus Mitteln des Wohlfahrtsfonds zu gewährenden Versorgungsleistungen hoheitlich geregelt. Für die Entscheidung ist ein zweistufiger Instanzenzug vorgesehen (Paragraph 46, Absatz 4,) ; für das Verfahren vor dem Verwaltungsausschuß und dem Beschwerdeausschuß sind die Bestimmungen des AVG 1950 anzuwenden (Paragraph 46, Absatz 7,) . Aus dieser Art der Regelung geht hervor, daß der Versorgungsanspruch öffentlichrechtlicher Natur ist.
Der angefochtene Bescheid ist im Bereich der Selbstverwaltung der Ärztekammer für Wien ergangen. {Ärztegesetz 1984 § 46, § 46 Ärztegesetz}, BGBl. 92/1949 (Fassung 229/1969) sieht in der Verwaltung des Wohlfahrtsfonds einen über den Beschwerdeausschuß hinausgehenden Instanzenzug nicht vor. Falls es im Bereich der Selbstverwaltung zur Einräumung eines Instanzenzuges an ein Organ der staatlichen Verwaltung einer ausdrücklichen Bestimmung bedarf (vgl. Slg. 1946/1950, 2333/1952, 3683/1960, 4025/1961, 4667/1964, 5745/1968, 6144/1970) , ist mit der angefochtenen Entscheidung des Beschwerdeausschusses der Instanzenzug erschöpft.Der angefochtene Bescheid ist im Bereich der Selbstverwaltung der Ärztekammer für Wien ergangen. {Ärztegesetz 1984 Paragraph 46,, Paragraph 46, Ärztegesetz}, Bundesgesetzblatt 92 aus 1949, (Fassung 229 aus 1969,) sieht in der Verwaltung des Wohlfahrtsfonds einen über den Beschwerdeausschuß hinausgehenden Instanzenzug nicht vor. Falls es im Bereich der Selbstverwaltung zur Einräumung eines Instanzenzuges an ein Organ der staatlichen Verwaltung einer ausdrücklichen Bestimmung bedarf vergleiche Slg. 1946 aus 1950,, 2333 aus 1952,, 3683 aus 1960,, 4025 aus 1961,, 4667 aus 1964,, 5745 aus 1968,, 6144 aus 1970,) , ist mit der angefochtenen Entscheidung des Beschwerdeausschusses der Instanzenzug erschöpft.