Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ärztegesetz 1984
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 46
Inkrafttretensdatum
26.09.1984
Außerkrafttretensdatum
31.07.1996
Abkürzung
ÄrzteG
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Durchführung der Wahlen in die Vollversammlung
§ 46.Paragraph 46,
(1)Absatz eins,Der Vorstand der Ärztekammer hat vor Ablauf der vierjährigen Funktionsperiode (§ 45 Abs. 2) bzw. nach Auflösung der Vollversammlung mittels Beschluß gemäß § 49 Abs. 5 die Vornahme der Wahl der Vollversammlung anzuordnen.Der Vorstand der Ärztekammer hat vor Ablauf der vierjährigen Funktionsperiode (Paragraph 45, Absatz 2,) bzw. nach Auflösung der Vollversammlung mittels Beschluß gemäß Paragraph 49, Absatz 5, die Vornahme der Wahl der Vollversammlung anzuordnen.
(2)Absatz 2,Für jede Sektion (§ 43 Abs. 2) ist je ein Wahlkörper zu bilden.Für jede Sektion (Paragraph 43, Absatz 2,) ist je ein Wahlkörper zu bilden.
(3)Absatz 3,Wahlvorschläge sind schriftlich einzubringen. Sie dürfen nicht mehr als die doppelte Anzahl Namen von Wahlwerbern, als Kammerräte für den betreffenden Wahlkörper zu wählen sind, enthalten. Der Wahlvorschlag muß von mindestens so vielen Wahlberechtigten unterschrieben sein, als Kammerräte für den betreffenden Wahlkörper zu wählen sind.
(4)Absatz 4,Die Stimmenabgabe erfolgt mittels eines amtlichen Stimmzettels in einem amtlichen Wahlkuvert. Der amtliche Stimmzettel und das amtliche Wahlkuvert sind von der Ärztekammer aufzulegen. Für jeden Wahlkörper ist ein amtlicher Stimmzettel aufzulegen, der die Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppen zu enthalten hat. Wird bei der Stimmenabgabe ein anderer Stimmzettel als der amtlich aufgelegte verwendet, so ist diese Stimme ungültig. Die Stimme ist auch dann ungültig, wenn aus der Kennzeichnung des amtlichen Stimmzettels der Wille des Wählers nicht eindeutig erkennbar ist. (BGBl. Nr. 460/1974, Art. I Z 13)Die Stimmenabgabe erfolgt mittels eines amtlichen Stimmzettels in einem amtlichen Wahlkuvert. Der amtliche Stimmzettel und das amtliche Wahlkuvert sind von der Ärztekammer aufzulegen. Für jeden Wahlkörper ist ein amtlicher Stimmzettel aufzulegen, der die Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppen zu enthalten hat. Wird bei der Stimmenabgabe ein anderer Stimmzettel als der amtlich aufgelegte verwendet, so ist diese Stimme ungültig. Die Stimme ist auch dann ungültig, wenn aus der Kennzeichnung des amtlichen Stimmzettels der Wille des Wählers nicht eindeutig erkennbar ist. Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 13,) (5)Absatz 5,Die Gültigkeit der Wahl kann innerhalb von zwei Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses von jeder wahlwerbenden Gruppe bei der Landesregierung angefochten werden. (BGBl. Nr. 460/1974, Art. I Z 14)Die Gültigkeit der Wahl kann innerhalb von zwei Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses von jeder wahlwerbenden Gruppe bei der Landesregierung angefochten werden. Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 14,) (6)Absatz 6,Die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren, insbesondere über die Ausschreibung der Wahlen, die Erfassung und Verzeichnung der Wahlberechtigten, die Wahlbehörden, die Wahlwerbung, den amtlichen Stimmzettel, das amtliche Wahlkuvert, das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren, die Einberufung der gewählten Kammerräte, die Wahl des Kammervorstandes sowie des Präsidenten und des oder der Vizepräsidenten einschließlich erforderlicher Nachwahlen, sind in der Wahlordnung zu treffen. Die Wahlordnung hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz nach Anhören der Österreichischen Ärztekammer durch Verordnung zu erlassen. (BGBl. Nr. 460/1974, Art. I Z 15)Die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren, insbesondere über die Ausschreibung der Wahlen, die Erfassung und Verzeichnung der Wahlberechtigten, die Wahlbehörden, die Wahlwerbung, den amtlichen Stimmzettel, das amtliche Wahlkuvert, das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren, die Einberufung der gewählten Kammerräte, die Wahl des Kammervorstandes sowie des Präsidenten und des oder der Vizepräsidenten einschließlich erforderlicher Nachwahlen, sind in der Wahlordnung zu treffen. Die Wahlordnung hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz nach Anhören der Österreichischen Ärztekammer durch Verordnung zu erlassen. Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 15,)
(BGBl. Nr. 50/1964, Art. I Z 20)Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1964,, Artikel römisch eins, Ziffer 20,)
Schlagworte
Abstimmungsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2025
Gesetzesnummer
10010460
Dokumentnummer
NOR12133585
Alte Dokumentnummer
N8198430976J