(6)Absatz 6,Die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren, insbesondere über die Ausschreibung der Wahlen, die Erfassung und Verzeichnung der Wahlberechtigten, die Wahlbehörden, die Wahlwerbung, den amtlichen Stimmzettel, das amtliche Wahlkuvert, das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren, die Einberufung der gewählten Kammerräte, die Wahl des Kammervorstandes sowie des Präsidenten und des oder der Vizepräsidenten einschließlich erforderlicher Nachwahlen, sind in der Wahlordnung zu treffen. Die Wahlordnung hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz nach Anhören der Österreichischen Ärztekammer durch Verordnung zu erlassen.