Keine Bedenken gegen § 6 e Abs. 1 EStG 1967. Es kann dem Gesetzgeber nicht unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgebotes entgegengetreten werden, wenn er von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehend der Meinung ist, daß diese Begünstigung nur der Landwirtschaft und Forstwirtschaft und dem Gewerbe zukommen soll, weil es gerade dort besonders an ausreichendem Betriebskapital fehle.Keine Bedenken gegen Paragraph 6, e Absatz eins, EStG 1967. Es kann dem Gesetzgeber nicht unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgebotes entgegengetreten werden, wenn er von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehend der Meinung ist, daß diese Begünstigung nur der Landwirtschaft und Forstwirtschaft und dem Gewerbe zukommen soll, weil es gerade dort besonders an ausreichendem Betriebskapital fehle.