Der Antrag §5 Abs2 lita der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Wels vom 14.12.1982, betreffend die Einhebung einer Lustbarkeitsabgabe (LustbarkeitsabgabeO 1983), kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit vom 15.12.1982 bis 30.12.1982, sowie §5 Abs2 litb der Verordnung des Gemeinderates Wels vom 29.09.1983, betreffend die Einhebung einer Lustbarkeitsabgabe (LustbarkeitsabgabeO 1983), als gesetzwidrig aufzuheben, wird abgewiesen.
Der Verfassungsgerichtshof kann dem Gemeinderat der Stadt Wels nicht entgegentreten, wenn dieser unter Wahrnehmung der Intentionen des Gesetzgebers für den Betrieb von Spielapparaten gemäß §17 Abs1 Z1 OÖ. LustbarkeitsabgabeG 1979 idF der OÖ. LustbarkeitsabgabeG-Novelle 1982, LGBl. 51, in §5 Abs2 lita seiner Verordnung vom 14.12.1982, und gemäß §17 Abs1 Z2 OÖ. LustbarkeitsabgabeG 1979 idF der OÖ. LustbarkeitsabgabeG-Novelle 1983, LGBl. 70, in §5 Abs2 litb seiner Verordnung vom 29.09.1983 den gesetzlich vorgesehenen, jeweiligen Höchstsatz für (elektronische oder elektromechanische) Spielapparate festsetzte. Wie der Äußerung des Gemeinderates im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof, aber auch den, den jeweiligen LustbarkeitsabgabeO zugrundeliegenden Verordnungsakten zu entnehmen ist, hat der Gemeinderat der Stadt Wels sowohl die möglichen negativen Auswirkungen des Betriebs von Spielautomaten auf Jugendliche, als auch die wirtschaftliche Ertragsfähigkeit von Spielautomaten berücksichtigt. Er hat damit bei Festsetzung des Höchstsatzes nach §17 Abs2Der Verfassungsgerichtshof kann dem Gemeinderat der Stadt Wels nicht entgegentreten, wenn dieser unter Wahrnehmung der Intentionen des Gesetzgebers für den Betrieb von Spielapparaten gemäß §17 Abs1 Z1 OÖ. LustbarkeitsabgabeG 1979 in der Fassung der OÖ. LustbarkeitsabgabeG-Novelle 1982, Landesgesetzblatt 51, in §5 Abs2 lita seiner Verordnung vom 14.12.1982, und gemäß §17 Abs1 Z2 OÖ. LustbarkeitsabgabeG 1979 in der Fassung der OÖ. LustbarkeitsabgabeG-Novelle 1983, Landesgesetzblatt 70, in §5 Abs2 litb seiner Verordnung vom 29.09.1983 den gesetzlich vorgesehenen, jeweiligen Höchstsatz für (elektronische oder elektromechanische) Spielapparate festsetzte. Wie der Äußerung des Gemeinderates im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof, aber auch den, den jeweiligen LustbarkeitsabgabeO zugrundeliegenden Verordnungsakten zu entnehmen ist, hat der Gemeinderat der Stadt Wels sowohl die möglichen negativen Auswirkungen des Betriebs von Spielautomaten auf Jugendliche, als auch die wirtschaftliche Ertragsfähigkeit von Spielautomaten berücksichtigt. Er hat damit bei Festsetzung des Höchstsatzes nach §17 Abs2
OÖ. LustbarkeitsabgabeG 1979 in §5 Abs2 lita der Verordnung vom 14.12.1982 und in §5 Abs2 litb der Verordnung vom 29.09.1983 den "Charakter ... der Lustbarkeitsveranstaltung" und dessen "voraussichtliches Bruttoerträgnis" iSd §14 Abs1 OÖ. LustbarkeitsabgabeG 1979 in Betracht gezogen. Daß andere der in §14 Abs1 des Gesetzes genannten Kriterien für die Bemessung der Pauschalabgabe außer Betracht blieben, schadet nach der dargestellten Rechtslage nicht.