Der Punkt I.5. "Einverleibungsgebühr" der Umlagenordnung 1989, beschlossen von der Vollversammlung der Ingenieurkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland am 21.11.88, wird als gesetzwidrig aufgehoben.Der Punkt römisch eins.5. "Einverleibungsgebühr" der Umlagenordnung 1989, beschlossen von der Vollversammlung der Ingenieurkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland am 21.11.88, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Einverleibungsgebühr dient allgemein der Abgeltung der mit der Mitgliedschaft bei der Ingenieurkammer verbundenen Vorteile.
Der Verfassungsgerichtshof hat keine Bedenken in Richtung einer mit dem Gleichheitsgebot nicht zu vereinbarenden Differenzierung geäußert. Er vermißt (lediglich) eine gesetzliche Grundlage dafür, daß bei einem einmaligen Beitrag von der Art der Einverleibungsgebühr seitens des Verordnungsgebers überhaupt eine Staffelung der Gebührenhöhe (im speziellen auch nicht eine solche nach dem Eintrittsalter) vorgenommen werden kann.
(Anlaßfall B29/91, E v 24.06.92, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).