Die durch §4 Abs3 Wr PensionsO 1995 bewirkte Kürzung von Pensionsanwartschaften ist nicht derart intensiv, dass sie einen sachlich nicht begründbaren Eingriff in erworbene Rechtspositionen bewirken würde (vgl VfSlg 15269/1998).Die durch §4 Abs3 Wr PensionsO 1995 bewirkte Kürzung von Pensionsanwartschaften ist nicht derart intensiv, dass sie einen sachlich nicht begründbaren Eingriff in erworbene Rechtspositionen bewirken würde vergleiche VfSlg 15269 aus 1998,).
Weiter Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Beamten (vgl etwa VfSlg 11193/1986, 12154/1989).Weiter Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Beamten vergleiche etwa VfSlg 11193 aus 1986,, 12154 aus 1989,).
Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Gesetzgeber mit §4 Abs4 Z3 Wr PensionsO 1995 eine Ausnahme von der Kürzungsregelung für jene Fälle statuierte, in denen im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung (nicht bloß eine dauernde Dienst-, sondern) eine (darüber hinausgehende) dauernde Erwerbsunfähigkeit des Beamten gegeben ist, und für deren Vorliegen allein auf medizinische Kriterien abgestellt wird und nicht auf den einem Beamten zumutbaren Erwerb.
Der Verfassungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, dass das Ermittlungsverfahren mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Mangel behaftet wäre; auch kann weder von einem gehäuften Verkennen der Rechtslage noch von denkunmöglicher Gesetzesanwendung die Rede sein.
Dass die belangte Behörde bei Ermittlung der Erwerbs(un)fähigkeit des Beschwerdeführers - ausgehend von dem durch medizinische Gutachten ermittelten "Leistungskalkül" des Beschwerdeführers - ein berufskundliches Vergleichsgutachten heranzog, stellt keinen in die Verfassungssphäre reichenden Verfahrensmangel dar.