Der EU Grundrechte Charta kommt bis zum In-Kraft-Treten des Vertrages von Lissabon keine rechtsverbindliche Wirkung zu, aufgrund welcher der Kläger einzelne Rechte ableiten könnte. Abgesehen von dem nicht näher spezifizierten Hinweis auf die EU Grundrechte Charta, wird die Behauptung einer empfindlichen Verletzung des Gemeinschaftsrechts in mehreren Punkten (Fehler in der Beweiswürdigung sowie Verfahrens- und Begründungsmängel) nicht weiter ausgeführt. Es ist auch sonst kein Gemeinschaftsrechtsbezug der inkriminierten Entscheidungen zu erkennen. Worin der qualifizierte Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht liegen soll, wurde damit nicht hinreichend substantiiert dargetan.
Dies konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden. Auch nach Art6 EMRK war keine öffentliche mündliche Verhandlung geboten. Die anwaltlich vertretene klagende Partei hat zwar eine solche beantragt, in der Frage der Zuständigkeit ist der Verfassungsgerichtshof jedoch im Ergebnis der klagenden Partei gefolgt. In der Sache selbst waren keine strittigen Sachverhaltsfragen zu klären, sondern lediglich eine Rechtsfrage zu lösen, die nicht komplex war.
Zurückweisung der in eventu erhobenen Beschwerde gemäß Art144 B-VG - offenbar - gegen die Entscheidungen des OGH; keine Befugnis des VfGH zur Überprüfung von Akten der Gerichtsbarkeit.