Die Verweisung auf im gerichtlichen Anlassverfahren erstattete Eingaben ist keine dem Gesetz entsprechende Darlegung der Bedenken, weil derartige Verweisungen - als unstatthaft - unbeachtet bleiben müssen (VfSlg 9911/1983, 13230/1992).Die Verweisung auf im gerichtlichen Anlassverfahren erstattete Eingaben ist keine dem Gesetz entsprechende Darlegung der Bedenken, weil derartige Verweisungen - als unstatthaft - unbeachtet bleiben müssen (VfSlg 9911 aus 1983,, 13230 aus 1992,).
Fehlen einer solchen Darlegung kein behebbares Formgebrechen, sondern ein Prozesshindernis (vgl zB VfSlg 8594/1979, 9716/1983, 13230/1992, 16689/2002).Fehlen einer solchen Darlegung kein behebbares Formgebrechen, sondern ein Prozesshindernis vergleiche zB VfSlg 8594 aus 1979,, 9716 aus 1983,, 13230 aus 1992,, 16689 aus 2002,).
She auch: V38/10, B v 26.04.10.