Verfassungsgerichtshof
10.03.2010
V28/10 - V38/10
19027
Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung von Bestimmungen der Novelle 2009 der Systemnutzungstarife-Verordnung; keine genaue und eindeutige Bezeichnung der bekämpften Verordnungsstellen; keine ausreichende Darlegung der Bedenken im Einzelnen
Die Verweisung auf im gerichtlichen Anlassverfahren erstattete Eingaben ist keine dem Gesetz entsprechende Darlegung der Bedenken, weil derartige Verweisungen - als unstatthaft - unbeachtet bleiben müssen (VfSlg 9911 aus 1983,, 13230 aus 1992,).
Fehlen einer solchen Darlegung kein behebbares Formgebrechen, sondern ein Prozesshindernis vergleiche zB VfSlg 8594 aus 1979,, 9716 aus 1983,, 13230 aus 1992,, 16689 aus 2002,).
She auch: V38/10, B v 26.04.10.