Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verfassungsgerichtshofgesetz 1953
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 57
Inkrafttretensdatum
01.07.1976
Außerkrafttretensdatum
31.12.1990
Abkürzung
VfGG
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
E. Bei Anfechtung der Gesetzmäßigkeit von Verordnungen (Art. 139 des Bundes-Verfassungsgesetzes).E. Bei Anfechtung der Gesetzmäßigkeit von Verordnungen (Artikel 139, des Bundes-Verfassungsgesetzes).
§ 57.Paragraph 57,
(1)Absatz eins,Der Antrag, eine Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben, muß begehren, daß entweder die Verordnung ihrem ganzen Inhalte nach oder daß bestimmte Stellen der Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben werden. Der Antrag hat die gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung sprechenden Bedenken im einzelnen darzulegen. Wird ein solcher Antrag von einer Person gestellt, die unmittelbar durch die Gesetzwidrigkeit der Verordnung in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, so ist auch darzutun, inwieweit die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für sie wirksam geworden ist.
(2)Absatz 2,Von einem Gericht kann der Antrag auf Aufhebung einer Verordnung oder von bestimmten Stellen einer solchen nur dann gestellt werden, wenn die Verordnung vom Gericht in der anhängigen Rechtssache unmittelbar anzuwenden oder wenn die Gesetzmäßigkeit der Verordnung eine Vorfrage für die Entscheidung der bei diesem Gericht anhängigen Rechtssache ist.
(3)Absatz 3,Hat ein Gericht einen Antrag auf Aufhebung einer Verordnung oder von bestimmten Stellen einer solchen gestellt, so dürfen in dieser Sache bis zur Verkündung bzw. Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes nur solche gerichtliche Handlungen vorgenommen oder Entscheidungen und Verfügungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflußt werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.
(4)Absatz 4,Hat das Gericht die Verordnung, deren Überprüfung es beantragt hat, nicht mehr anzuwenden, so hat es den Antrag unverzüglich zurückzuziehen.
Schlagworte
Verordnungsprüfung, Individualantrag
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2014
Gesetzesnummer
10000245
Dokumentnummer
NOR12004611
Alte Dokumentnummer
N1195311100P