Verfassungsgerichtshof (VfGH)

Rechtssatz für G9/10

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

19204

Geschäftszahl

G9/10

Entscheidungsdatum

07.10.2010

Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0030 Bezüge, Bürgermeisterentschädigung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
Tir BezügeG-Nov, LGBl 108/1994 ArtII Abs4
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Gleichheitswidrigkeit einer Übergangsbestimmung in einer Novelle zum Tiroler Bezügegesetz 1994 betreffend die Rückerstattung von Ruhebezugsbeiträgen an eine bestimmte Gruppe von Mitgliedern des Landtages; keine unsachliche Differenzierung im Hinblick auf eine andere Abgeordnetengruppe ohne Rückerstattungsanspruch

Rechtssatz

Keine Gleichheitswidrigkeit des ArtII Abs4 Tir BezügeG-Nov Landesgesetzblatt 108 aus 1994, betreffend die Rückerstattung von Ruhebezugsbeiträgen an Mitglieder des Landtages, die dem Landtag erst seit einer bestimmten Gesetzgebungsperiode angehören; keine unsachliche Differenzierung in Hinblick auf eine andere Gruppe von Abgeordneten, denen ein solcher Anspruch nicht zusteht.

Sachlicher Anknüpfungspunkt für diese Differenzierung, weil die Abgeordneten, die dem Tiroler Landtag erstmals in der römisch zwölf. Gesetzgebungsperiode angehörten, ohne Novelle darauf vertrauen hätten können, durch eine Zugehörigkeit durch zwei Gesetzgebungsperioden einen Pensionsanspruch zu erwerben, sodass ihre Pensionsbeiträge nur dann frustriert gewesen wären, wenn sie eine (unwahrscheinliche) einmalige Wiederwahl nicht erreicht hätten. Es erscheint unter diesem Gesichtspunkt daher nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber nun für diese Personengruppe, die nach der neuen Rechtslage unter keinen Umständen mehr einen Pensionsanspruch erwerben konnte, eine Rückerstattung der auf diese Weise in der Regel von vornherein frustrierten Beiträge vorsah.

Keine Gleichheitswidrigkeit durch Behandlung dieser Personengruppe so, als ob ihnen bereits mit dem Beginn der Gesetzgebungsperiode kein Pensionsanspruch mehr zugestanden hätte. Demgegenüber wurden die vor dieser Gesetzgebungsperiode bereits ausgeschiedenen Abgeordneten so behandelt wie alle Abgeordneten früherer Gesetzgebungsperioden, die ohne Pensionsanspruch aus dem Tiroler Landtag ausschieden, nämlich in der Weise, dass ihnen keine Rückerstattung der so frustrierten Pensionsbeiträge zustand.

Anlassfall B205/09, B v 07.10.10, Ablehnung der Behandlung der Beschwerde.

Entscheidungstexte

  • G 9/10
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 07.10.2010 G 9/10

Schlagworte

Bezüge für Mandatare, Pensionsrecht, Pensionen Politiker-, Vertrauensschutz, Übergangsbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:G9.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011

Dokumentnummer

JFR_09898993_10G00009_01