Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
19290
Geschäftszahl
B1055/10 – B323/11
Entscheidungsdatum
21.02.2011
Index
10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof
Leitsatz
Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags gegen die Versäumung der
Frist zur Mängelbehebung; keine Beseitigung eines nicht
verbesserungsfähigen Mangels im Wege der Wiedereinsetzung, hier
Vorlage eines falschen Bescheides
Rechtssatz
Zulässigkeit einer Wiedereinsetzung nur bei Versäumung einer Frist, also bei vollständiger Unterlassung einer Parteihandlung. Wurde die Parteihandlung zwar vorgenommen, weist diese aber einen inhaltlichen und damit nicht verbesserungsfähigen Mangel auf, so kann dieser Mangel (hier: die Vorlage des falschen Bescheides) nicht im Wege der Wiedereinsetzung beseitigt werden (mit Judikaturhinweisen).
She auch B323/11, B v 05.10.11: neuerliche Vorlage einer unvollständigen, der Seite 2 mangelnden Bescheidkopie.
Schlagworte
VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Mängelbehebung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:B1055.2010
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012
Dokumentnummer
JFR_09889779_10B01055_01