Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verfassungsgerichtshofgesetz 1953
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 18
Inkrafttretensdatum
01.03.2013
Außerkrafttretensdatum
31.12.2014
Abkürzung
VfGG
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
§ 18.Paragraph 18,
Schriftsätze, die den Anforderungen der §§ 15 und 17 oder anderen durch dieses Gesetz aufgestellten Formerfordernissen nicht entsprechen, sind, sofern die Mängel voraussichtlich zu beheben sind, vom Referenten dem Einbringer zur Verbesserung innerhalb einer Frist zurückzustellen. Schriftsätze, die den Anforderungen der Paragraphen 15 und 17 oder anderen durch dieses Gesetz aufgestellten Formerfordernissen nicht entsprechen, sind, sofern die Mängel voraussichtlich zu beheben sind, vom Referenten dem Einbringer zur Verbesserung innerhalb einer Frist zurückzustellen.
Schlagworte
Formmangel, Zurückstellung
Im RIS seit
26.02.2013
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2014
Gesetzesnummer
10000245
Dokumentnummer
NOR40147807