Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.02.2011

Geschäftszahl

B1055/10 – B323/11

Sammlungsnummer

19290

Leitsatz

Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags gegen die Versäumung der Frist zur Mängelbehebung; keine Beseitigung eines nicht verbesserungsfähigen Mangels im Wege der Wiedereinsetzung, hier Vorlage eines falschen Bescheides

Rechtssatz

Zulässigkeit einer Wiedereinsetzung nur bei Versäumung einer Frist, also bei vollständiger Unterlassung einer Parteihandlung. Wurde die Parteihandlung zwar vorgenommen, weist diese aber einen inhaltlichen und damit nicht verbesserungsfähigen Mangel auf, so kann dieser Mangel (hier: die Vorlage des falschen Bescheides) nicht im Wege der Wiedereinsetzung beseitigt werden (mit Judikaturhinweisen).

She auch B323/11, B v 05.10.11: neuerliche Vorlage einer unvollständigen, der Seite 2 mangelnden Bescheidkopie.