Verfassungsgerichtshof
21.02.2011
B1055/10 – B323/11
19290
Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags gegen die Versäumung der Frist zur Mängelbehebung; keine Beseitigung eines nicht verbesserungsfähigen Mangels im Wege der Wiedereinsetzung, hier Vorlage eines falschen Bescheides
Zulässigkeit einer Wiedereinsetzung nur bei Versäumung einer Frist, also bei vollständiger Unterlassung einer Parteihandlung. Wurde die Parteihandlung zwar vorgenommen, weist diese aber einen inhaltlichen und damit nicht verbesserungsfähigen Mangel auf, so kann dieser Mangel (hier: die Vorlage des falschen Bescheides) nicht im Wege der Wiedereinsetzung beseitigt werden (mit Judikaturhinweisen).
She auch B323/11, B v 05.10.11: neuerliche Vorlage einer unvollständigen, der Seite 2 mangelnden Bescheidkopie.