Landesrecht konsolidiert Wien: Besoldungsordnung 1994 § 29, tagesaktuelle Fassung

Besoldungsordnung 1994 § 29

Kurztitel

Besoldungsordnung 1994

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 55/1994 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 38/2023

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

14.12.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BO 1994

Index

20 Dienstrecht (D)
20/10 Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht

Text

Dienstzulage für Inklusive Elementarpädagoginnen und Inklusive Hortpädagoginnen

Paragraph 29,
  1. Absatz eins,Der Inklusiven Elementarpädagogin und der Inklusiven Hortpädagogin sowie der Leiterin eines Kindergartens mit abgeschlossener Ausbildung als Sonderkindergärtnerin oder als Sonderhorterzieherin gebührt eine Dienstzulage. Die Höhe der Dienstzulage ist in der Anlage 3 festgesetzt.   ./3
  2. Absatz 2,Der Elementarpädagogin und der Hortpädagogin, die in einem Sonderkindergarten oder Sonderhort, einer Heilpädagogischen Kindergartengruppe oder Heilpädagogischen Hortgruppe, in einer Sonderschule, in einer neurologischen oder psychiatrischen Abteilung einer Krankenanstalt oder in einem Förderpflegeheim verwendet werden, gebührt auf die Dauer dieser Verwendung die in der Anlage 3 festgesetzte Dienstzulage. Paragraph 27, Absatz 2, zweiter Satz gilt sinngemäß. ./3
  3. Absatz 2 a,Die Dienstzulage gemäß Absatz 2, gebührt auch jener Elementarpädagogin und jener Hortpädagogin, die gemäß Paragraph 3 b, des Wiener Kindergartengesetzes – WKGG, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2003,, befristet in einer Heilpädagogischen Kindergartengruppe oder einer Heilpädagogischen Hortgruppe verwendet wird, auf die Dauer dieser Verwendung.
  4. Absatz 3,Der Inklusiven Elementarpädagogin und der Inklusiven Hortpädagogin, die aufgrund besonderer Qualifikation und Erfahrung als Sprachheilpädagogin oder im mobilen Betreuungsdienst verwendet werden, gebührt auf die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die Höhe der Dienstzulage ist in der Anlage 3 festgesetzt. ./3

Im RIS seit

26.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

26.12.2023

Gesetzesnummer

20000007

Dokumentnummer

LWI40016523

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1994/55/P29/LWI40016523