militärische Krankenanstalten, das sind vom Bund betriebene Krankenanstalten, die in unmittelbarem und überwiegendem Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben des Bundesheers nach § 2 des Wehrgesetzes 2001 stehen. Die Errichtung von militärischen Krankenanstalten, deren Zahl und Standort von dem für Landesverteidigung zuständigen Mitglied der Bundesregierung aufgrund militärischer Notwendigkeiten festgelegt wurden, bedarf keiner Bewilligung. Die beabsichtigte Errichtung ist der Landesregierung anzuzeigen. Auf Verlangen hat die Landesregierung dem für die Landesverteidigung zuständigen Bundesministerium die konkreten Erfordernisse für die Betriebsbewilligung (§ 4 Abs. 4 bzw. § 4c Abs. 4) bekanntzugeben.militärische Krankenanstalten, das sind vom Bund betriebene Krankenanstalten, die in unmittelbarem und überwiegendem Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben des Bundesheers nach Paragraph 2, des Wehrgesetzes 2001 stehen. Die Errichtung von militärischen Krankenanstalten, deren Zahl und Standort von dem für Landesverteidigung zuständigen Mitglied der Bundesregierung aufgrund militärischer Notwendigkeiten festgelegt wurden, bedarf keiner Bewilligung. Die beabsichtigte Errichtung ist der Landesregierung anzuzeigen. Auf Verlangen hat die Landesregierung dem für die Landesverteidigung zuständigen Bundesministerium die konkreten Erfordernisse für die Betriebsbewilligung (Paragraph 4, Absatz 4, bzw. Paragraph 4 c, Absatz 4,) bekanntzugeben.