Landesrecht konsolidiert Tirol: Landes-Polizeigesetz § 23, tagesaktuelle Fassung

Landes-Polizeigesetz § 23

Kurztitel

Landes-Polizeigesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 60/1976 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 23/2025

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

04.04.2025

Außerkrafttretensdatum

Index

4000 Anstandsverletzung, Ehrenkränkung, Lärmerregung, Polizeistrafen

Text

7. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen,
Schluß- und Übergangsbestimmungen

Paragraph 23

Behörden

  1. Absatz eins,Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist der Bürgermeister.
  2. Absatz 2,Die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Gesetz obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden. Für das Gebiet der Stadt Innsbruck obliegt die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren der Landespolizeidirektion, jedoch mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen nach Paragraph 4,, Paragraph 8, Absatz eins, Litera d, e und f und Absatz 2 und Paragraph 20, sowie nach einer Verordnung nach§ 2.
  3. Absatz 3,Die zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren zuständige Behörde hat die nach Absatz eins, zuständige Behörde von jeder rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung nach den Paragraphen 8, Absatz eins, Litera a, c, f und 19 Absatz 3, zu verständigen sowie dienstliche Wahrnehmungen, welche auf eine Verletzung oder Gefährdung eines Menschen oder eines Tieres durch einen Hund hinweisen, unverzüglich zu melden.
  4. Absatz 4,Die Landespolizeidirektion ist vor der Erlassung, Änderung und Aufhebung einer Verordnung, mit der nähere Vorschriften über den Betrieb eines im Gebiet der Stadt Innsbruck gelegenen Bordells erlassen werden, zu hören.

Im RIS seit

10.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2025

Gesetzesnummer

20000176

Dokumentnummer

LTI40052160

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/1976/60/P23/LTI40052160