(4)Absatz 4,Die Gemeinde kann durch Verordnung die Anbahnung und Ausübung der Prostitution in Teilen des Gemeindegebietes untersagen, wenn die Prostitution dort, nach in § 18a Abs. 1 und 2 angeführten Kriterien, zu Missständen führt, die das örtliche Gemeinschaftsleben stören. Die Untersagung darf sich nicht auf den Standort eines bewilligten Bordells beziehen und nicht das gesamte Gemeindegebiet umfassen.Die Gemeinde kann durch Verordnung die Anbahnung und Ausübung der Prostitution in Teilen des Gemeindegebietes untersagen, wenn die Prostitution dort, nach in Paragraph 18 a, Absatz eins und 2 angeführten Kriterien, zu Missständen führt, die das örtliche Gemeinschaftsleben stören. Die Untersagung darf sich nicht auf den Standort eines bewilligten Bordells beziehen und nicht das gesamte Gemeindegebiet umfassen.