Landesrecht konsolidiert Salzburg: Baupolizeigesetz 1997 § 3, tagesaktuelle Fassung

Baupolizeigesetz 1997 § 3

Kurztitel

Baupolizeigesetz 1997

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 40/1997 zuletzt geändert durch LGBl Nr 62/2021

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.08.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BauPolG

Index

3 Raumordnung und Bauwesen

Text

Anzeigepflichtige bewilligungsfreie Maßnahmen

Paragraph 3

  1. Absatz eins,Die im Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 17, 17 a und 24 a bewilligungsfreien Maßnahmen sind der Baubehörde vor Beginn ihrer Ausführung schriftlich anzuzeigen.
  2. Absatz 2,Die Anzeige gemäß Absatz eins, hat eine Beschreibung der geplanten Maßnahme zu enthalten. Ihr sind planliche Darstellungen (Skizzen), aus welchen die Einhaltung der Vorgaben für die Bewilligungsfreiheit eindeutig hervorgeht, anzuschließen. Weiters sind vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      bei Windkraftanlagen auf Standorten, die nicht als Grünland-Windkraftanlagen ausgewiesen sind, Bestätigungen über die Einhaltung des Schallemissionsgrenzwertes an der Grundstücksgrenze;
    2. Ziffer 2
      bei nachträglichen Wärmedämmungen der Gebäudehülle gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 17, oder 17a ein Energieausweis oder ein Renovierungspass, wobei ein elektronischer Nachweis über dessen Ausstellung genügt.

Im RIS seit

23.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2021

Gesetzesnummer

10001005

Dokumentnummer

LSB40025182

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/SA/1997/40/P3/LSB40025182