(2)Absatz 2,Bei getrennter Abfolge von Unterricht und Tagesbetreuung können die Schüler für die Tagesbetreuung in klassen-, schulstufen-, schul- oder schulartenübergreifenden Gruppen zusammengefasst werden. Die Tagesbetreuung in darf im Fall der getrennten Abfolge auch an Nachmittagen in Anspruch genommen werden. Eine Schule kann als schul- oder schulartenübergreifende ganztägige Schule geführt werden, wenn in mehreren benachbarten Schulen in Summe die Mindestzahl von 15 bzw im Ausnahmefall des Abs 4 erster Satz von 12 angemeldeten Schülern erreicht wird und für diese Schüler kein entsprechendes anderweitiges Betreuungsangebot besteht. In diesem Fall haben die jeweiligen Schulerhalter bis zum 10. Mai eines jeden Jahres zu bestimmen, welche der Schulen ganztägig geführt wird.Bei getrennter Abfolge von Unterricht und Tagesbetreuung können die Schüler für die Tagesbetreuung in klassen-, schulstufen-, schul- oder schulartenübergreifenden Gruppen zusammengefasst werden. Die Tagesbetreuung in darf im Fall der getrennten Abfolge auch an Nachmittagen in Anspruch genommen werden. Eine Schule kann als schul- oder schulartenübergreifende ganztägige Schule geführt werden, wenn in mehreren benachbarten Schulen in Summe die Mindestzahl von 15 bzw im Ausnahmefall des Absatz 4, erster Satz von 12 angemeldeten Schülern erreicht wird und für diese Schüler kein entsprechendes anderweitiges Betreuungsangebot besteht. In diesem Fall haben die jeweiligen Schulerhalter bis zum 10. Mai eines jeden Jahres zu bestimmen, welche der Schulen ganztägig geführt wird.