(3)Absatz 3,Das Recht zur Tötung von Hunden (Abs. 1 lit. c) besteht nicht gegenüber Jagdhunden, Blindenhunden, Polizeihunden, Hunden der Finanzbehörden und des Bundesheeres, Hirtenhunden sowie Fährten- und Lawinensuchhunden, wenn sie als solche gekennzeichnet oder sonst erkennbar sind.Das Recht zur Tötung von Hunden (Absatz eins, Litera c,) besteht nicht gegenüber Jagdhunden, Blindenhunden, Polizeihunden, Hunden der Finanzbehörden und des Bundesheeres, Hirtenhunden sowie Fährten- und Lawinensuchhunden, wenn sie als solche gekennzeichnet oder sonst erkennbar sind.