Absatz eins,Die Jagdschutzorgane sind in Ausübung ihres Dienstes berechtigt, in ihrem Aufsichtsgebiet
- Litera aRaubwild und Rabenvögel unter Beachtung der durch jagdgesetzliche oder den Naturschutz regelnde Bestimmungen gezogenen Schranken zu fangen und zu töten,
- Litera bKatzen zu töten, die in einem Wald umherstreifen, in dem Niederwild vorkommt,
- Litera cHunde zu töten, die
- Ziffer einsWild hetzen oder
- Ziffer 2bei einer die Flucht des Wildes behindernden Schneelage offensichtlich ohne Aufsicht umherstreifen.