Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Oö. Bauordnung 1994 § 26, tagesaktuelle Fassung

Oö. Bauordnung 1994 § 26

Kurztitel

Oö. Bauordnung 1994

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 66/1994 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 60/2024

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

19.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Oö. BauO 1994

Index

93 Bauwesen

Text

Paragraph 26,, Bewilligungs- und anzeigefreie Bauvorhaben

Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen die in den Paragraphen 24 bis 25 nicht angeführten Bauvorhaben; dies gilt insbesondere für

  1. Ziffer eins
    den Einbau von Sanitärräumen und den sonstigen Innenausbau von bestehenden Gebäuden, soweit er nicht unter Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 24 a, oder Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, fällt;
  2. Ziffer 2
    Baustelleneinrichtungen, wie Bauhütten, für die Dauer der Bauausführung (Paragraph 38, Absatz 2 bis 4, Paragraph 39, Absatz eins,);
  3. Ziffer 3
    Bauvorhaben, die in Entsprechung eines baubehördlichen Auftrages ausgeführt werden;
  4. Ziffer 4
    Stützmauern und freistehende Mauern bis zu einer Höhe von 1,50 Meter über dem jeweils tiefer gelegenen Gelände;
    Einfriedungen, soweit sie nicht unter Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 14, fallen; Wild- und Weidezäune;
  5. Ziffer 5
    Pergolen;
  6. Ziffer 6
    Spielhäuschen und ähnliche Einrichtungen, soweit diese überhaupt als bauliche Anlagen gelten und nicht schon gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 14, ausgenommen sind;
  7. Ziffer 7
    Schwimm- oder Löschteiche sowie Schwimm- und sonstige Wasserbecken mit einer Tiefe bis zu 1,50 Meter und mit einer Wasserfläche bis zu 50 m²;
  8. Ziffer 8
    bauliche Anlagen der im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 10 und 15 genannten Art, soweit sie die dort angegebenen Abmessungen (Fläche, Höhe) nicht erreichen;
  9. Ziffer 9
    Gebäude im Zusammenhang mit baulichen Anlagen der im Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 5 und 6 genannten Art mit einer bebauten Fläche bis zu 15 m² und einer Traufenhöhe bis zu 3 m über dem Erdgeschoßfußboden;
  10. Ziffer 10
    Folientunnels, soweit sie zum Anbau von Pflanzen verwendet werden;
  11. Ziffer 11
    nicht Wohnzwecken dienende ebenerdige, eingeschossige und freistehende Gebäude bzw. Schutzdächer, jeweils mit einer bebauten Fläche bis zu 15 m², soweit sie nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland liegen und entsprechend den für sie geltenden bau- bzw. raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere jenen des Flächenwidmungs- bzw. Bebauungsplans, ausgeführt werden;
  12. Ziffer 12
    Ladestationen für Elektrofahrzeuge;
  13. Ziffer 13
    bauliche Anlagen zum Grillen, Backen, Dörren oder Selchen, soweit sie ausschließlich privaten Zwecken dienen und es sich nicht um Gebäude oder Schutzdächer handelt;
  14. Ziffer 14
    gemäß dem Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006 nicht bewilligungspflichtige Windkraftanlagen;
  15. Ziffer 15
    gemäß dem Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006 nicht bewilligungspflichtige Photovoltaikanlagen sowie thermische Solaranlagen,
    1. Litera a
      soweit sie frei stehen und ihre Höhe mehr als 2 m über dem künftigen Gelände beträgt oder
    2. Litera b
      soweit sie an baulichen Anlagen angebracht werden und die Oberfläche der baulichen Anlage um mehr als 1,5 m überragen.
Anmerkung, LGBl.Nr. 70 aus 1998,, 96 aus 2006,, 34 aus 2013,, 55 aus 2021,, 60 aus 2024,)

Im RIS seit

01.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2024

Gesetzesnummer

10000411

Dokumentnummer

LOO40025040

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/OB/1994/66/P26/LOO40025040