Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 17
Inkrafttretensdatum
03.01.2023
Außerkrafttretensdatum
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 65 Abs. 7
Text
3. Unterabschnitt
Mündliche Prüfung
Prüfungstermine der mündlichen Prüfung
§ 17.Paragraph 17,
Die mündliche Prüfung findet an den in § 35 SchUG-BKV genannten Prüfungsterminen statt. Abweichend davon kann die mündliche Prüfung an Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen für Berufstätige innerhalb der ersten sechs Wochen des der erstmaligen Zulassung folgenden Halbjahres und in den übrigen Terminen jeweils innerhalb der ersten sechs Wochen eines Halbjahres stattfinden. Die mündliche Prüfung findet an den in Paragraph 35, SchUG-BKV genannten Prüfungsterminen statt. Abweichend davon kann die mündliche Prüfung an Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen für Berufstätige innerhalb der ersten sechs Wochen des der erstmaligen Zulassung folgenden Halbjahres und in den übrigen Terminen jeweils innerhalb der ersten sechs Wochen eines Halbjahres stattfinden.
Im RIS seit
12.01.2023
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2023
Gesetzesnummer
20009802
Dokumentnummer
NOR40250516