Bundesrecht konsolidiert: Tapezierer/in und Dekorateur/in-Ausbildungsordnung § 12, tagesaktuelle Fassung

Tapezierer/in und Dekorateur/in-Ausbildungsordnung § 12

Kurztitel

Tapezierer/in und Dekorateur/in-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 143/2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 150/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.06.2018

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Eingeschränkte Zusatzprüfung

Paragraph 12,

 Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Polsterer oder im Lehrberuf Polsterer/Polsterin kann gemäß Paragraph 27, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Tapezierer/in und Dekorateur/in abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände Prüfarbeit gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 und Fachgespräch. Für diese Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 9, 10 und 11 sinngemäß.

Schlagworte

Tapeziererin, Dekorateurin

Im RIS seit

09.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2018

Gesetzesnummer

20007259

Dokumentnummer

NOR40204601