Bundesrecht konsolidiert: Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 § 1, tagesaktuelle Fassung

Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 § 1

Kurztitel

Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 282/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 161/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

16.07.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MSV 2010

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Anwendungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Diese Verordnung setzt die Richtlinie 2006/42/EG über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung), Amtsblatt Nummer L 157 vom 09.06.2006 Seite 24, mit Ausnahme des Artikels 24 (Änderung der Richtlinie 95/16/EG über Aufzüge) und die Richtlinie 2009/127/EG zur Änderung der Richtlinie 2006/42/EG betreffend Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden, Amtsblatt Nummer L 310 vom 25.11.2009 Seite 29 – im Folgenden „Maschinen-Richtlinie“ genannt – um. Diese Verordnung (bzw. die Maschinen-Richtlinie) gilt für die folgenden Erzeugnisse:
    1. Litera a
      Maschinen;
    2. Litera b
      auswechselbare Ausrüstungen;
    3. Litera c
      Sicherheitsbauteile;
    4. Litera d
      Lastaufnahmemittel;
    5. Litera e
      Ketten, Seile und Gurte;
    6. Litera f
      abnehmbare Gelenkwellen;
    7. Litera g
      unvollständige Maschinen.
  2. Absatz 2,Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) sind ausgenommen:
    1. Litera a
      Sicherheitsbauteile, die als Ersatzteile zur Ersetzung identischer Bauteile bestimmt sind und die vom Hersteller der Ursprungsmaschine geliefert werden;
    2. Litera b
      spezielle Einrichtungen für die Verwendung auf Jahrmärkten und in Vergnügungsparks;
    3. Litera c
      speziell für eine nukleare Verwendung konstruierte oder eingesetzte Maschinen, deren Ausfall zu einer Emission von Radioaktivität führen kann;
    4. Litera d
      Waffen einschließlich Feuerwaffen;
    5. Litera e
      die folgenden Beförderungsmittel:
      • Strichaufzählung
        land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,
      • Strichaufzählung
        Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger im Sinne der Verordnung (EU) 2018/858 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715 aus 2007, und (EG) Nr. 595 aus 2009, und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG, Amtsblatt Nummer L 151 vom 14.06.2018 Seite 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/1610, Amtsblatt Nummer L 1610 vom 06.06.2024 Seite 1, mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,
      • Strichaufzählung
        Fahrzeuge im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 168 aus 2013, über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, Amtsblatt Nummer L 60 vom 02.03.2013 Seite 52, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2024/2838, Amtsblatt Nummer L 2838 vom 07.11.2024 Seite 1, mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,
      • Strichaufzählung
        ausschließlich für sportliche Wettbewerbe bestimmte Kraftfahrzeuge und
      • Strichaufzählung
        Beförderungsmittel für die Beförderung in der Luft, auf dem Wasser und auf Schienennetzen mit Ausnahme der auf diesen Beförderungsmitteln angebrachten Maschinen;
    6. Litera f
      Seeschiffe und bewegliche Offshore-Anlagen sowie Maschinen, die auf solchen Schiffen und/oder in solchen Anlagen installiert sind;
    7. Litera g
      Maschinen, die speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konstruiert und gebaut wurden;
    8. Litera h
      Maschinen, die speziell für Forschungszwecke konstruiert und gebaut wurden und zur vorübergehenden Verwendung in Laboratorien bestimmt sind;
    9. Litera i
      Schachtförderanlagen;
    10. Litera j
      Maschinen zur Beförderung von Darstellern während künstlerischer Vorführungen;
    11. Litera k
      elektrische und elektronische Erzeugnisse folgender Arten, soweit sie unter die Richtlinie 2014/35/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt, Amtsblatt Nummer L 96 vom 29.03.2014 Seite 357, fallen:
      • Strichaufzählung
        für den häuslichen Gebrauch bestimmte Haushaltsgeräte,
      • Strichaufzählung
        Audio- und Videogeräte,
      • Strichaufzählung
        informationstechnische Geräte,
      • Strichaufzählung
        gewöhnliche Büromaschinen,
      • Strichaufzählung
        Niederspannungsschaltgeräte und -steuergeräte,
      • Strichaufzählung
        Elektromotoren;
    12. Litera l
      die folgenden Arten von elektrischen Hochspannungsausrüstungen:
      • Strichaufzählung
        Schalt- und Steuergeräte,
      • Strichaufzählung
        Transformatoren.

Schlagworte

Audiogerät, Niederspannungssteuergerät, Schaltgerät

Im RIS seit

16.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2025

Gesetzesnummer

20005922

Dokumentnummer

NOR40270658

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2008/282/P1/NOR40270658