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Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 282/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

29.12.2009

Außerkrafttretensdatum

14.12.2011

Abkürzung

MSV 2010

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Inbetriebnahme von tragbaren Befestigungsgeräten mit Treibladung und anderen Schussgeräten mit Treibladung tritt diese Verordnung mit 29. Juni 2011 in Kraft.

Text

Anwendungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Diese Verordnung setzt die Richtlinie 2006/42/EG über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung), Amtsblatt Nummer L 157 vom 09. 06. 2006, Seite 24 bis 86, – im Folgenden „Maschinen-Richtlinie“ genannt – mit Ausnahme des Artikels 24 (Änderung der Richtlinie 95/16/EG über Aufzüge) um. Diese Verordnung (bzw. die Maschinen-Richtlinie) gilt für die folgenden Erzeugnisse:
    1. Litera a
      Maschinen;
    2. Litera b
      auswechselbare Ausrüstungen;
    3. Litera c
      Sicherheitsbauteile;
    4. Litera d
      Lastaufnahmemittel;
    5. Litera e
      Ketten, Seile und Gurte;
    6. Litera f
      abnehmbare Gelenkwellen;
    7. Litera g
      unvollständige Maschinen.
  2. Absatz 2,Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) sind ausgenommen:
    1. Litera a
      Sicherheitsbauteile, die als Ersatzteile zur Ersetzung identischer Bauteile bestimmt sind und die vom Hersteller der Ursprungsmaschine geliefert werden;
    2. Litera b
      spezielle Einrichtungen für die Verwendung auf Jahrmärkten und in Vergnügungsparks;
    3. Litera c
      speziell für eine nukleare Verwendung konstruierte oder eingesetzte Maschinen, deren Ausfall zu einer Emission von Radioaktivität führen kann;
    4. Litera d
      Waffen einschließlich Feuerwaffen;
    5. Litera e
      die folgenden Beförderungsmittel:
      • Strichaufzählung
        land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen in Bezug auf die Risiken, die von der Richtlinie 2003/37/EG über die Typengenehmigung für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG, Amtsblatt Nummer L 171 vom 09. 07. 2003, Seite 1, erfasst werden, mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,
      • Strichaufzählung
        Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger im Sinne der Richtlinie 70/156/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, Amtsblatt Nummer L 42 vom 23. 02. 1970, Seite 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/28/EG der Kommission, Amtsblatt Nummer L 65 vom 07. 03. 2006, Seite 27, mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,
      • Strichaufzählung
        Fahrzeuge im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge, Amtsblatt Nummer L 124 vom 09. 05. 2002, Seite 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG, Amtsblatt Nummer L 363 vom 20. 12. 2006, Seite 81, mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,
      • Strichaufzählung
        ausschließlich für sportliche Wettbewerbe bestimmte Kraftfahrzeuge und
      • Strichaufzählung
        Beförderungsmittel für die Beförderung in der Luft, auf dem Wasser und auf Schienennetzen mit Ausnahme der auf diesen Beförderungsmitteln angebrachten Maschinen;
    6. Litera f
      Seeschiffe und bewegliche Offshore-Anlagen sowie Maschinen, die auf solchen Schiffen und/oder in solchen Anlagen installiert sind;
    7. Litera g
      Maschinen, die speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konstruiert und gebaut wurden;
    8. Litera h
      Maschinen, die speziell für Forschungszwecke konstruiert und gebaut wurden und zur vorübergehenden Verwendung in Laboratorien bestimmt sind;
    9. Litera i
      Schachtförderanlagen;
    10. Litera j
      Maschinen zur Beförderung von Darstellern während künstlerischer Vorführungen;
    11. Litera k
      elektrische und elektronische Erzeugnisse folgender Arten, soweit sie unter die Richtlinie 2006/95/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen, Amtsblatt Nummer L 374 vom 27. 12. 2006, Seite 10, fallen:
      • Strichaufzählung
        für den häuslichen Gebrauch bestimmte Haushaltsgeräte,
      • Strichaufzählung
        Audio- und Videogeräte,
      • Strichaufzählung
        informationstechnische Geräte,
      • Strichaufzählung
        gewöhnliche Büromaschinen,
      • Strichaufzählung
        Niederspannungsschaltgeräte und -steuergeräte,
      • Strichaufzählung
        Elektromotoren;
    12. Litera l
      die folgenden Arten von elektrischen Hochspannungsausrüstungen:
      • Strichaufzählung
        Schalt- und Steuergeräte,
      • Strichaufzählung
        Transformatoren.

Schlagworte

Audiogerät, Niederspannungssteuergerät, Schaltgerät

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2011

Gesetzesnummer

20005922

Dokumentnummer

NOR40100771

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