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Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 282/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 189/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

15.12.2011

Außerkrafttretensdatum

15.07.2025

Abkürzung

MSV 2010

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Anwendungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Diese Verordnung setzt die Richtlinie 2006/42/EG über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung), Amtsblatt Nummer L 157 vom 09. 06. 2006, Seite 24 bis 86, mit Ausnahme des Artikels 24 (Änderung der Richtlinie 95/16/EG über Aufzüge) und die Richtlinie 2009/127/EG zur Änderung der Richtlinie 2006/42/EG betreffend Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden, Amtsblatt Nummer L 310 vom 25. 11. 2009, Seite 29 bis 33 – im Folgenden „Maschinen-Richtlinie“ genannt – um. Diese Verordnung (bzw. die Maschinen-Richtlinie) gilt für die folgenden Erzeugnisse:
    1. Litera a
      Maschinen;
    2. Litera b
      auswechselbare Ausrüstungen;
    3. Litera c
      Sicherheitsbauteile;
    4. Litera d
      Lastaufnahmemittel;
    5. Litera e
      Ketten, Seile und Gurte;
    6. Litera f
      abnehmbare Gelenkwellen;
    7. Litera g
      unvollständige Maschinen.
  2. Absatz 2,Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) sind ausgenommen:
    1. Litera a
      Sicherheitsbauteile, die als Ersatzteile zur Ersetzung identischer Bauteile bestimmt sind und die vom Hersteller der Ursprungsmaschine geliefert werden;
    2. Litera b
      spezielle Einrichtungen für die Verwendung auf Jahrmärkten und in Vergnügungsparks;
    3. Litera c
      speziell für eine nukleare Verwendung konstruierte oder eingesetzte Maschinen, deren Ausfall zu einer Emission von Radioaktivität führen kann;
    4. Litera d
      Waffen einschließlich Feuerwaffen;
    5. Litera e
      die folgenden Beförderungsmittel:
      • Strichaufzählung
        land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen in Bezug auf die Risiken, die von der Richtlinie 2003/37/EG über die Typengenehmigung für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG, Amtsblatt Nummer L 171 vom 09. 07. 2003, Seite 1, erfasst werden, mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,
      • Strichaufzählung
        Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger im Sinne der Richtlinie 70/156/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, Amtsblatt Nummer L 42 vom 23. 02. 1970, Seite 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/28/EG der Kommission, Amtsblatt Nummer L 65 vom 07. 03. 2006, Seite 27, mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,
      • Strichaufzählung
        Fahrzeuge im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge, Amtsblatt Nummer L 124 vom 09. 05. 2002, Seite 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG, Amtsblatt Nummer L 363 vom 20. 12. 2006, Seite 81, mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,
      • Strichaufzählung
        ausschließlich für sportliche Wettbewerbe bestimmte Kraftfahrzeuge und
      • Strichaufzählung
        Beförderungsmittel für die Beförderung in der Luft, auf dem Wasser und auf Schienennetzen mit Ausnahme der auf diesen Beförderungsmitteln angebrachten Maschinen;
    6. Litera f
      Seeschiffe und bewegliche Offshore-Anlagen sowie Maschinen, die auf solchen Schiffen und/oder in solchen Anlagen installiert sind;
    7. Litera g
      Maschinen, die speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konstruiert und gebaut wurden;
    8. Litera h
      Maschinen, die speziell für Forschungszwecke konstruiert und gebaut wurden und zur vorübergehenden Verwendung in Laboratorien bestimmt sind;
    9. Litera i
      Schachtförderanlagen;
    10. Litera j
      Maschinen zur Beförderung von Darstellern während künstlerischer Vorführungen;
    11. Litera k
      elektrische und elektronische Erzeugnisse folgender Arten, soweit sie unter die Richtlinie 2006/95/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen, Amtsblatt Nummer L 374 vom 27. 12. 2006, Seite 10, fallen:
      • Strichaufzählung
        für den häuslichen Gebrauch bestimmte Haushaltsgeräte,
      • Strichaufzählung
        Audio- und Videogeräte,
      • Strichaufzählung
        informationstechnische Geräte,
      • Strichaufzählung
        gewöhnliche Büromaschinen,
      • Strichaufzählung
        Niederspannungsschaltgeräte und -steuergeräte,
      • Strichaufzählung
        Elektromotoren;
    12. Litera l
      die folgenden Arten von elektrischen Hochspannungsausrüstungen:
      • Strichaufzählung
        Schalt- und Steuergeräte,
      • Strichaufzählung
        Transformatoren.

Schlagworte

Audiogerät, Niederspannungssteuergerät, Schaltgerät

Im RIS seit

29.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2025

Gesetzesnummer

20005922

Dokumentnummer

NOR40129422

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2008/282/P1/NOR40129422

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