(2)Absatz 2,Je ein Aufsichtsratsmitglied wird auf Vorschlag
der Bundesministerin oder des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten,
der Bundesministerin oder des Bundesministers für Finanzen,
der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung aus dem Bereich Schulwesen,
der Österreichischen Universitätenkonferenz,
der Österreichischen Fachhochschulkonferenz sowie
der Rektorinnen- und Rektorenkonferenz der österreichischen Pädagogischen Hochschulen sowie
der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers
von der gemäß § 1 Abs. 3 zuständigen Bundesministerin oder dem gemäß § 1 Abs. 3 zuständigen Bundesminister ernannt.von der gemäß Paragraph eins, Absatz 3, zuständigen Bundesministerin oder dem gemäß Paragraph eins, Absatz 3, zuständigen Bundesminister ernannt.