Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

OeAD-Gesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

OeAD-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 99/2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

30.12.2022

Abkürzung

OeADG

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Aufsichtsrat

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Die OeAD-GmbH hat einen Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat besteht aus den gemäß Absatz 2 und 3 ernannten, sowie den vom Betriebsrat entsandten Mitgliedern. Die Funktionsdauer beträgt fünf Jahre. Wiederentsendungen sind zulässig.
  2. Absatz eins a,Über die in Paragraph 30 j, Absatz 5, GmbHG vorgesehenen Aufgaben hinaus bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats:
    1. Ziffer eins
      die Beschlussfassung über Dreijahresprogramme,
    2. Ziffer 2
      der Abschluss von Finanzierungsvereinbarungen (Paragraphen 5, ff FoFinaG) sowie
    3. Ziffer 3
      Vereinbarungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2,
  3. Absatz 2,Je ein Aufsichtsratsmitglied wird auf Vorschlag
    1. Ziffer eins
      der Bundesministerin oder des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten,
    2. Ziffer 2
      der Bundesministerin oder des Bundesministers für Finanzen,
    3. Ziffer 3
      der für Bildung (Untergliederung 30) zuständigen Organisationseinheit im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
    4. Ziffer 4
      der Österreichischen Universitätenkonferenz,
    5. Ziffer 5
      der Österreichischen Fachhochschulkonferenz sowie
    6. Ziffer 6
      der für Bildung (Untergliederung 30) zuständigen Organisationseinheit im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung aus dem Kreis der Rektorinnen und Rektoren öffentlicher und anerkannter privater Pädagogischen Hochschulen
    von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung ernannt.
  4. Absatz 3,Zwei weitere Aufsichtsratsmitglieder werden von der für Wissenschaft und Forschung (Untergliederung 31) zuständigen Organisationseinheit im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung ernannt, wobei ein Mitglied aus dem Bereich der österreichischen Universitäten nach Anhörung der Österreichischen Universitätenkonferenz auszuwählen ist.
  5. Absatz 4,Den Vorsitz hat ein nach Absatz 3, entsandtes Mitglied zu führen. Die Vorsitzstellvertretung obliegt einem von der für Bildung (Untergliederung 30) zuständigen Organisationseinheit im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung vorgeschlagenen Mitglied. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter werden von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung bestellt.
  6. Absatz 5,Die Errichtung programmspezifischer Beiräte durch den Aufsichtsrat der OeAD-GmbH ist zulässig. Es ist ein Strategiebeirat einzurichten, der die Geschäftsführung zu unterstützen hat.
  7. Absatz 6,Auf die Entsendung der Mitglieder der betrieblichen Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmervertretung sind die einschlägigen Bestimmungen des ArbVG anzuwenden.

Schlagworte

Arbeitnehmerinnenvertretung

Im RIS seit

29.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2022

Gesetzesnummer

20005873

Dokumentnummer

NOR40225153

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2008/99/P6/NOR40225153

Navigation im Suchergebnis