Kurztitel

OeAD-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 228 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6,

Inkrafttretensdatum

31.12.2022

Abkürzung

OeADG

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Aufsichtsrat

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDie OeAD-GmbH hat einen Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat besteht aus den gemäß Absatz 2 und 3 ernannten, sowie den vom Betriebsrat entsandten Mitgliedern. Die Funktionsdauer beträgt fünf Jahre. Wiederentsendungen sind zulässig.
  2. Absatz eins aÜber die in Paragraph 30 j, Absatz 5, GmbHG vorgesehenen Aufgaben hinaus bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats:
    1. Ziffer eins
      die Beschlussfassung über Dreijahresprogramme,
    2. Ziffer 2
      der Abschluss von Finanzierungsvereinbarungen (Paragraphen 5, ff FoFinaG) sowie
    3. Ziffer 3
      Vereinbarungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2,
  3. Absatz 2Je ein Aufsichtsratsmitglied wird auf Vorschlag
    1. Ziffer eins
      der Bundesministerin oder des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten,
    2. Ziffer 2
      der Bundesministerin oder des Bundesministers für Finanzen,
    3. Ziffer 3
      der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung aus dem Bereich Schulwesen,
    4. Ziffer 4
      der Österreichischen Universitätenkonferenz,
    5. Ziffer 5
      der Österreichischen Fachhochschulkonferenz sowie
    6. Ziffer 6
      der Rektorinnen- und Rektorenkonferenz der österreichischen Pädagogischen Hochschulen sowie
    7. Ziffer 7
      der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers
    von der gemäß Paragraph eins, Absatz 3, zuständigen Bundesministerin oder dem gemäß Paragraph eins, Absatz 3, zuständigen Bundesminister ernannt.
  4. Absatz 3Ein weiteres Aufsichtsratsmitglied wird von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung aus dem Bereich der Wissenschaften ernannt.
  5. Absatz 4Den Vorsitz hat das nach Absatz 3, entsandte Mitglied zu führen. Die Stellvertretung der oder des Vorsitzenden obliegt dem gemäß Absatz 2, Ziffer 3, vorgeschlagenen Mitglied. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter werden von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung bestellt.
  6. Absatz 5Die Errichtung programmspezifischer Beiräte durch den Aufsichtsrat der OeAD-GmbH ist zulässig. Es ist ein Strategiebeirat einzurichten, der die Geschäftsführung zu unterstützen hat.
  7. Absatz 6Auf die Entsendung der Mitglieder der betrieblichen Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmervertretung sind die einschlägigen Bestimmungen des ArbVG anzuwenden.
  8. Absatz 7Zu Mitgliedern des Aufsichtsrats dürfen nur geeignete und zuverlässige Personen bestellt werden. Dem Aufsichtsrat dürfen Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers und Funktionäre einer politischen Partei auf Bundes- oder Landesebene sowie Personen nicht angehören, die eine dieser Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben.
  9. Absatz 8Bei der Zusammensetzung des Aufsichtsrats ist eine ausgeglichene Repräsentanz der Geschlechter anzustreben.

Schlagworte

Arbeitnehmerinnenvertretung

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2022

Gesetzesnummer

20005873

Dokumentnummer

NOR40249046