(4)Absatz 4,Den Vorsitz hat ein von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung nach Abs. 3 entsandtes Mitglied zu führen, wobei die Bestellung der Vorsitzenden/des Vorsitzenden durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung erfolgt. Die Vorsitzstellvertretung obliegt einem von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur vorgeschlagenen Mitglied, wobei die Bestellung der Stellvertreterin/des Stellvertreters durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur erfolgt.Den Vorsitz hat ein von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung nach Absatz 3, entsandtes Mitglied zu führen, wobei die Bestellung der Vorsitzenden/des Vorsitzenden durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung erfolgt. Die Vorsitzstellvertretung obliegt einem von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur vorgeschlagenen Mitglied, wobei die Bestellung der Stellvertreterin/des Stellvertreters durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur erfolgt.