Bundesrecht konsolidiert

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OeAD-Gesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

OeAD-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 99/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Außerkrafttretensdatum

16.05.2018

Abkürzung

OeADG

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Aufsichtsrat

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Die OeAD-GmbH hat einen Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat besteht aus den gemäß Absatz 2 und 3 ernannten, sowie den vom Betriebsrat entsandten Mitgliedern. Die Funktionsdauer beträgt fünf Jahre. Wiederentsendungen sind zulässig.
  2. Absatz 2,Je ein Aufsichtsratsmitglied wird auf Vorschlag
    1. Ziffer eins
      der Bundesministerin/des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten,
    2. Ziffer 2
      der Bundesministerin/des Bundesministers für Finanzen,
    3. Ziffer 3
      der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur,
    4. Ziffer 4
      der Österreichische Universitätenkonferenz,
    5. Ziffer 5
      der Österreichische Fachhochschulkonferenz sowie
    6. Ziffer 6
      der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur aus dem Kreis der Rektorinnen und Rektoren öffentlicher und anerkannter privater Pädagogischer Hochschulen
    von der Bundesministerin/dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung ernannt.
  3. Absatz 3,Zwei weitere Aufsichtsratsmitglieder werden von der Bundesministerin/dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung ernannt, wobei ein Mitglied aus dem Bereich der österreichischen Universitäten nach Anhörung der Österreichischen Universitätenkonferenz auszuwählen ist.
  4. Absatz 4,Den Vorsitz hat ein von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung nach Absatz 3, entsandtes Mitglied zu führen, wobei die Bestellung der Vorsitzenden/des Vorsitzenden durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung erfolgt. Die Vorsitzstellvertretung obliegt einem von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur vorgeschlagenen Mitglied, wobei die Bestellung der Stellvertreterin/des Stellvertreters durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur erfolgt.
  5. Absatz 5,Die Errichtung programmspezifischer Beiräte durch den Aufsichtsrat der OeAD-GmbH ist zulässig. Es ist ein Strategiebeirat einzurichten, der die Geschäftsführung bei der Erstellung des Unternehmenskonzepts gemäß Paragraph 9, zu unterstützen hat.
  6. Absatz 6,Auf die Entsendung der Mitglieder der betrieblichen Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmervertretung sind die einschlägigen Bestimmungen des ArbVG anzuwenden.

Schlagworte

Arbeitnehmerinnenvertretung

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2018

Gesetzesnummer

20005873

Dokumentnummer

NOR40099769

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2008/99/P6/NOR40099769

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