(5)Absatz 5,Die ausstellende Behörde oder Stelle hat die Unterlagen über die Ausstellung der Befähigungsnachweise zehn Jahre evident zu halten. Im Falle der Ausstellung durch die gemäß § 12 Abs. 3 TTG 2007 berechtigten Stellen ist zusätzlich an die Bezirksverwaltungsbehörde zu melden, für wen, unter Angabe welcher Nummer, ein Befähigungsnachweis ausgestellt wurde. Stellt eine dieser Stellen die Ausstellung von Befähigungsnachweisen ein, sind alle diesbezüglichen Unterlagen der Bezirksverwaltungsbehörde zu übergeben.Die ausstellende Behörde oder Stelle hat die Unterlagen über die Ausstellung der Befähigungsnachweise zehn Jahre evident zu halten. Im Falle der Ausstellung durch die gemäß Paragraph 12, Absatz 3, TTG 2007 berechtigten Stellen ist zusätzlich an die Bezirksverwaltungsbehörde zu melden, für wen, unter Angabe welcher Nummer, ein Befähigungsnachweis ausgestellt wurde. Stellt eine dieser Stellen die Ausstellung von Befähigungsnachweisen ein, sind alle diesbezüglichen Unterlagen der Bezirksverwaltungsbehörde zu übergeben.