Bundesrecht konsolidiert: Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft § 5, tagesaktuelle Fassung

Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft § 5

Kurztitel

Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 147/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 222/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

21.10.2025

Außerkrafttretensdatum

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Erhebungsmerkmale

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Es sind zu erheben:
    1. Ziffer eins
      die tatsächlich in Rechnung gestellten Preise und preisbestimmenden Merkmale von im Großhandel verkauften Sachgütern und damit in Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen;
    2. Ziffer 2
      die vertraglich vereinbarten Preise und die preisbestimmenden Merkmale von Bauleistungen;
    3. Ziffer 3
      die vertraglich vereinbarten Preise und
      preisbestimmenden Merkmale für Ausrüstungsgüter (zB Kauf einer Maschine) zuzüglich der damit
      zusammenhängenden Dienstleistungen, wie beispielsweise Planungs-, Transport- und Installationskosten;
    4. Ziffer 4
      die tatsächlich in Rechnung gestellten Preise und preisbestimmenden Merkmale von ab Werk im Inland und im Export verkauften Sachgütern;
    5. Ziffer 5
      die tatsächlich in Rechnung gestellten Preise (Transaktionspreise) und preisbestimmenden Merkmale von im Inland und im Export abgesetzten Dienstleistungen;
    6. Ziffer 6
      die produktspezifischen Anteile von Sachgütern und Dienstleistungen am Gesamtumsatz der betreffenden statistischen Einheit;
    7. Ziffer 7
      die branchenspezifischen Strukturdaten von Sachgütern und Dienstleistungen, soweit sie nicht schon aufgrund der Verordnung über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2003,, der Verordnung über die Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2003,, oder aufgrund der Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 428 aus 2003,, durch die Bundesanstalt erhoben werden;
    8. Ziffer 8
      die branchenspezifische Strukturdaten im Bausektor.
  2. Absatz 2,Preisbestimmende Merkmale gemäß Absatz eins, sind Merkmale gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 1197 aus 2020,.
  3. Absatz 3,Die Preise gemäß Absatz eins, sind ohne Umsatzsteuer abzüglich gewährter Rabatte und bei exportierten Sachgütern (Absatz eins, Ziffer 4,) frei Staatsgrenze bzw. „free on board“ zu erheben.

Schlagworte

Planungskosten, Transportkosten

Im RIS seit

20.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2025

Gesetzesnummer

20005364

Dokumentnummer

NOR40272221

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2007/147/P5/NOR40272221