Bundesrecht konsolidiert: Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz § 33, tagesaktuelle Fassung

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz § 33

Kurztitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

07.08.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NAG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Unselbständige Erwerbstätigkeit

Paragraph 33,
  1. Absatz eins,Die Berechtigung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit richtet sich – unbeschadet einer entsprechenden Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigung nach diesem Bundesgesetz – nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes.
  2. Absatz 2,Die Mitteilungen der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraphen 20 d, Absatz eins, 20 e, Absatz eins, oder 20f Absatz eins, oder 2 AuslBG sind gegebenenfalls von der Behörde von Amts wegen einzuholen. Dies gilt auch in den Fällen der Paragraphen 20 d, Absatz 9 und 20 f Absatz 4, AuslBG, sofern durch den Antragsteller ein Zugang zum Arbeitsmarkt beantragt wird.
  3. Absatz 3,Der Eintrag auf dem Aufenthaltstitel zum Zugang zum Arbeitsmarkt zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit für Familienangehörige gemäß Paragraph 69, richtet sich nach der schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraphen 20 d, Absatz 9, oder 20f Absatz 4, AuslBG. Eine Beschwerde hinsichtlich der Berechtigung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ist ausschließlich gegen die Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraphen 20 d, Absatz 9, oder 20f Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 20 d, Absatz eins, AuslBG zulässig. Wird ein Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraphen 20 d, Absatz 9, oder 20f Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG nachträglich im Rechtsweg aufgehoben und ergeht daraufhin eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraphen 20 d, Absatz 9, oder 20f Absatz 4, AuslBG, ist von Amts wegen ohne weiteres und gebührenfrei ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 69, mit entsprechendem Zweckumfang bis zum Ende der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Aufenthaltstitels auszustellen.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung

Im RIS seit

07.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2026

Gesetzesnummer

20004242

Dokumentnummer

NOR40277988

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/100/P33/NOR40277988