Bundesrecht konsolidiert: Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 § 16a, tagesaktuelle Fassung

Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 § 16a

Kurztitel

Bundesstraßen-Mautgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 109/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16a

Inkrafttretensdatum

19.10.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BStMG

Index

96/02 Sonstiges Straßenbau

Text

Datenverarbeitung

Paragraph 16 a,
  1. Absatz eins,Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist berechtigt, die zur Mauteinhebung, zur Mautaufsicht und zur Verfolgung von Mautprellerei erforderlichen personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu verarbeiten.
  2. Absatz 2,Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft darf im Anwendungsbereich der fahrleistungsabhängigen Maut folgende Daten verarbeiten:
    1. Ziffer eins
      Daten über Geräte zur elektronischen Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut;
    2. Ziffer 2
      Daten über Fahrzeuge, deren Verwendung auf Bundesstraßen der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegt;
    3. Ziffer 3
      Kontakt-, Kommunikations-, Zahlungs-, Transaktions- und Verrechnungsdaten;
    4. Ziffer 4
      Daten im Zusammenhang mit interoperablen Mautsystemen;
    5. Ziffer 5
      Daten über Fälle der Mautprellerei (einschließlich Verdachtsfälle);
    6. Ziffer 6
      Daten, die gemäß Paragraph 19 a, Absatz 3, gespeichert werden;
    7. Ziffer 7
      Daten, die gemäß Paragraphen 30 und 30 a Absatz 2, erlangt werden.
  3. Absatz 3,Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft darf im Anwendungsbereich der zeitabhängigen Maut sowie der Streckenmaut (Paragraph 32, Absatz eins,) folgende Daten verarbeiten:
    1. Ziffer eins
      Daten über Fahrzeuge, die über eine digitale Vignette oder über eine digitale Streckenmautberechtigung verfügen;
    2. Ziffer 2
      Kontakt-, Kommunikations-, Zahlungs- und Verrechnungsdaten;
    3. Ziffer 3
      Transaktionsdaten bei der Streckenmaut;
    4. Ziffer 4
      Daten über Fälle der Mautprellerei (einschließlich Verdachtsfälle);
    5. Ziffer 5
      Daten, die gemäß Paragraph 19 a, Absatz 3, gespeichert werden;
    6. Ziffer 6
      Daten, die gemäß Paragraphen 30 und 30 a Absatz 2, erlangt werden.
  4. Absatz 4,Spätestens drei Jahre nach Zahlung der Ersatzmaut oder nach Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens sind Zulassungsdaten, die auf Grund von automationsunterstützten Abrufen im Wege der Nationalen Kontaktstelle gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, erlangt wurden, in nicht rückführbarer Weise zu löschen. Dies gilt nicht, solange gerichtliche Verfahren über Maut, Ersatzmaut oder Verwaltungsstrafen oder Verfahren zur Vollstreckung der Verwaltungsstrafe anhängig sind.

Schlagworte

Kontaktdaten, Kommunikationsdaten, Zahlungsdaten, Transaktionsdaten

Im RIS seit

30.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2023

Gesetzesnummer

20002090

Dokumentnummer

NOR40236429

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/109/P16a/NOR40236429