Bundesrecht konsolidiert: Kraftfahrliniengesetz-Durchführungsverordnung § 3, tagesaktuelle Fassung

Kraftfahrliniengesetz-Durchführungsverordnung § 3

Kurztitel

Kraftfahrliniengesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 45/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

19.01.2001

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KflG-DV

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Fahrdienst

Paragraph 3,

Dem Fahrzeuglenker ist untersagt:

  1. Ziffer eins
    Fahrten auszuführen, solange er oder ein Mitglied seiner häuslichen Gemeinschaft an einer anzeigepflichtigen, ansteckenden Krankheit leidet oder einer solchen Krankheit verdächtig ist,
  2. Ziffer 2
    die Einsatzzeit (Paragraph 16, Arbeitszeitgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,) in einem durch Alkohol, Medikamente oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand oder in einer sonst nicht geeigneten körperlichen oder geistigen Verfassung anzutreten, oder während der Einsatzzeit Alkohol oder die körperliche oder geistige Verfassung beeinträchtigende Medikamente oder Suchtmittel zu sich zu nehmen,
  3. Ziffer 3
    während der Fahrt mit anderen Personen mehr als das Notwendigste zu sprechen,
  4. Ziffer 4
    in den Linienfahrzeugen zu rauchen sowie Ton- oder Bildwiedergabegeräte zu benützen, die ihn von seinen Aufgaben ablenken könnten.

Schlagworte

Tonwiedergabegerät

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2015

Gesetzesnummer

20001120

Dokumentnummer

NOR40015923

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2001/45/P3/NOR40015923